Bei einer Scheidung mit Teileinigung sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass der Gerichtskostenvorschuss von den Parteien je hälftig verlangt wird (vgl. VBRS-Richtlinien S. 4 f.). 5.2.3 Was die Höhe des Gerichtskostenvorschusses anbelangt, sehen die VBRS- Richtlinien bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren eine vom Nettoeinkommen beider Parteien abhängige Gebühr vor, wobei einzelfallweise auch das Vermögen berücksichtigt werden kann.