Die Einholung des Gerichtskostenvorschusses bei beiden Ehegatten in Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren entspricht auch der langjährigen Praxis im Kanton Bern: Bei einer umfassenden Scheidungsvereinbarung wird der Gerichtskostenvorschuss anhand der Kostenregelung in der Scheidungsvereinbarung eingeholt (da die Ehegatten regelmässig eine Halbierung der Gerichtskosten vereinbaren, wird der Gerichtskostenvorschuss demnach je hälftig eingeholt). Bei einer Scheidung mit Teileinigung sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass der Gerichtskostenvorschuss von den Parteien je hälftig verlangt wird (vgl. VBRS-Richtlinien S. 4 f.).