5.2 5.2.1 Im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren stellt sich die Frage, wer klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO ist und von wem in der Folge der Kostenvorschuss einzuholen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist klagende Partei, wer vom Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beziehungsweise eines Entscheids beantragt (BGE 139 III 498 E. 2.1 S. 499). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sind demnach beide Ehegatten zusammen klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO, wobei es keine beklagte Partei gibt.