287 ZPO). Schliesslich ist auf die aktuell laufende Teilrevision der ZPO hinzuweisen: Art. 98 Abs. 1 E-ZPO sieht vor, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Änderung ZPO). 5.1.2 Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Vorschusspraxis empfehlen sich kantonale Richtlinien (Urteil des BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1).