Diese Bestimmung, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde darauf verzichtet, Scheidungen auf gemeinsames Begehren und Eheschutzverfahren von der Kostenvorschusspflicht auszunehmen (Amtl. Bull. NR 2008 651 f.;