Das Regionalgericht hielt weiter Folgendes fest (Ziff. 3 der Verfügung): «Der Ehefrau wird zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Nachfrist bis am 8. Januar 2020 angesetzt (…). Wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf dieser Frist nicht geleistet ist, wird das Gericht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten. Es steht dem Ehemann frei, seinerseits den verlangten Betrag vorzuschiessen».