Bei Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist der Gerichtskostenvorschuss grundsätzlich hälftig von beiden Ehegatten einzufordern (E. 5). Bezahlt ein Ehegatte seinen Anteil des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht, ist diesem nichtzahlenden Ehegatten eine Nachfrist für die Bezahlung seines Anteils anzusetzen. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt abläuft, ist dem anderen Ehegatten Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen. Diese auf Scheidungsverfahren auf gemeinsame Begehren gemünzte grosszügige Regelung drängt sich aufgrund der besonderen und eigenständigen Natur dieser Verfahren auf (E. 6).