Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 62 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Niederhauser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Kläger/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Scheidung (Teileinigung) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. Januar 2020 (CIV 19 1844) Regeste: Scheidung auf gemeinsames Begehren: Nichtzahlung Gerichtskostenvorschuss Bei Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist der Gerichtskostenvorschuss grundsätzlich hälftig von beiden Ehegatten einzufordern (E. 5). Bezahlt ein Ehegatte seinen Anteil des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der ihm an- gesetzten Frist nicht, ist diesem nichtzahlenden Ehegatten eine Nachfrist für die Bezah- lung seines Anteils anzusetzen. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt abläuft, ist dem ande- ren Ehegatten Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen. Diese auf Scheidungsverfahren auf gemeinsame Begehren gemünzte gross- zügige Regelung drängt sich aufgrund der besonderen und eigenständigen Natur dieser Verfahren auf (E. 6). Verhältnis von Gerichtskostenvorschuss und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (E. 7). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) heirateten am 10. Mai 2012. Die Ehe blieb kinderlos. 1.2 Am 3. April 2019 reichten die Parteien beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileinigung ein (pag. 1 ff.). Betreffend die Nebenfolgen der Scheidung verlangten sie, das Gericht habe darüber gestützt auf die separaten Anträge der Parteien zu entscheiden (pag. 9). 1.3 Beide Parteien ersuchten für das Scheidungsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege. Das Regionalgericht wies das Gesuch des Berufungsklägers am 31. Juli 2019 infolge fehlender Mittellosigkeit ab (Verfahren CIV 19 1845). Das Gesuch der Berufungsbeklagten hiess es teilweise gut, nämlich beschränkt auf die Parteikosten soweit diese CHF 1‘650.00 übersteigen (Verfahren CIV 19 2756). 1.4 1.4.1 Am 30. August 2019 stellte das Regionalgericht fest, dass die Entscheide betref- fend unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig for- derte es die Parteien auf, einen Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘050.00 zu bezahlen (pag. 31). 1.4.2 Beide Parteien ersuchten in der Folge um ratenweise Bezahlung des Gerichtskos- tenvorschusses (pag. 41 und pag. 45). Das Regionalgericht bewilligte beide Raten- zahlungsgesuche am 3. Oktober 2019. Der Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘050.00 sei in zwei Raten zu je CHF 525.00 monatlich zu bezahlen, erstmals per 29. November 2019. Bei Verzug werde der ganze Restbetrag sofort fällig (pag. 47 und pag. 53). 2 1.4.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (pag. 59 ff.) stellte das Regionalgericht fest, dass der Berufungskläger den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss in zwei Raten am 17. und am 30. Oktober 2019 bezahlt habe. Die Berufungsbeklagte habe die erste Rate nicht innert Frist geleistet, weshalb der gesamte von ihr verlangte Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘050.00 sofort zur Zahlung fällig werde (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Das Regionalgericht hielt weiter Folgendes fest (Ziff. 3 der Verfügung): «Der Ehefrau wird zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Nachfrist bis am 8. Januar 2020 angesetzt (…). Wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf dieser Frist nicht geleistet ist, wird das Gericht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten. Es steht dem Ehemann frei, seinerseits den verlangten Betrag vorzuschiessen». 1.5 Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 trat das Regionalgericht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 auferlegte es der Berufungsbeklagten und entnahm diese dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss. Es verpflichtete die Berufungsbeklagte, dem Berufungskläger CHF 600.00 für vorgeschossene Ge- richtskosten zu ersetzen und erstattete dem Berufungskläger CHF 450.00 zurück. Jede Partei hatte ihre eigenen Parteikosten zu tragen (pag. 67 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 17. Februar 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Regi- onalgericht zurückzuweisen. Eventualiter verlangt er, die regionalgerichtliche Kos- tenregelung sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien ohne Verrechnung mit den von ihm geleisteten Vorschüssen der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (pag. 77 ff.). 2.2 Die Berufungsbeklagte hat innerhalb der vom Obergericht angesetzten Frist (pag. 103) keine Berufungsantwort eingereicht. II. 3. 3.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Scheidungsentscheid. Dagegen steht die Be- rufung offen (Art. 308 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereichte Berufung ist einzutreten. III. 4. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung zusammenfassend geltend, das Regionalgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO falsch angewandt und der Nichteintre- tensentscheid sei überspitzt formalistisch und verwehre den Parteien den Zugang zum Gericht (pag. 81 ff.). 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtkosten verlangen. Diese Bestimmung, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie in das pflichtgemässe Er- messen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde darauf verzichtet, Scheidungen auf ge- meinsames Begehren und Eheschutzverfahren von der Kostenvorschusspflicht auszunehmen (Amtl. Bull. NR 2008 651 f.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 98 ZPO; SU- TER/VON HOLZEN, in: Schulthess-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 98 ZPO). Damit gilt Art. 98 ZPO auch in diesen Verfahren. Ob das Gericht erst nach dessen Leistung zur Anhörung vorlädt, oder ob beides im gleichen Arbeitsschritt er- folgt, ist eine Ermessensfrage (BÄHLER, in: Dike-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 287 ZPO; FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 287 ZPO). Schliesslich ist auf die aktuell laufende Teilrevision der ZPO hinzuweisen: Art. 98 Abs. 1 E-ZPO sieht vor, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtset- zungsprojekte > Änderung ZPO). 5.1.2 Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Vorschusspraxis emp- fehlen sich kantonale Richtlinien (Urteil des BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1). Im Kanton Bern hat der Verband Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zu diesem Zweck die Richtlinien zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht vom 26. November 2010 erlassen (nach- folgend: VBRS-Richtlinien, abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Formulare / Merkblätter > Richtlinien Gerichtsgebühren VBRS per 1.1.2020). Diese stützen sich auf das kantonale Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die 4 Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfah- renskostendekret, VKD; BSG 161.12). 5.2 5.2.1 Im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren stellt sich die Frage, wer klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO ist und von wem in der Folge der Kos- tenvorschuss einzuholen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kla- gende Partei, wer vom Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beziehungswei- se eines Entscheids beantragt (BGE 139 III 498 E. 2.1 S. 499). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sind demnach beide Ehegatten zusammen klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO, wobei es keine beklagte Partei gibt. Das Verfah- ren ist ein eigenständiges und unterliegt weder der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch ist es (jedenfalls bis zur Anhörung: Art. 288 ZPO) kontradiktorisch. Der Kostenvor- schuss ist demnach von beiden Ehegatten gemeinsam zu leisten (BÄHLER, in: Dike- Kommentar ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 287 ZPO; BERNASCONI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, a.a.O., N. 1 zu Art. 285 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 285 ZPO, der sich jedoch für ein kontradiktorisches Verfahren mit zwei Klägern und keinem Beklagten ausspricht). 5.2.2 Die Einholung des Gerichtskostenvorschusses bei beiden Ehegatten in Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren entspricht auch der langjährigen Praxis im Kanton Bern: Bei einer umfassenden Scheidungsvereinbarung wird der Ge- richtskostenvorschuss anhand der Kostenregelung in der Scheidungsvereinbarung eingeholt (da die Ehegatten regelmässig eine Halbierung der Gerichtskosten ver- einbaren, wird der Gerichtskostenvorschuss demnach je hälftig eingeholt). Bei ei- ner Scheidung mit Teileinigung sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass der Gerichts- kostenvorschuss von den Parteien je hälftig verlangt wird (vgl. VBRS-Richtlinien S. 4 f.). 5.2.3 Was die Höhe des Gerichtskostenvorschusses anbelangt, sehen die VBRS- Richtlinien bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren eine vom Nettoeinkom- men beider Parteien abhängige Gebühr vor, wobei einzelfallweise auch das Ver- mögen berücksichtigt werden kann. Bei einem – wie vorliegend – Nettoeinkommen beider Parteien zwischen CHF 5‘000.00 bis CHF 6‘000.00 beträgt diese Gebühr im Verfahren mit umfassen- der Einigung CHF 1‘000.00 und im Verfahren mit Teileinigung CHF 2‘100.00. Letz- tere entspricht dem Aufwand bis und mit der ersten Gerichtsverhandlung – kommt es an dieser Verhandlung nicht zu einer umfassenden Einigung, so sind weitere Vorschüsse nach Massgabe des zu erwartenden Umfangs und der Parteirollenver- teilung gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO zu verlangen (VBRS-Richtlinien S. 4 f.). Die Gebühren gemäss VBRS-Richtlinie entsprechen in der Regel den mutmassli- chen Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO. Für spezielle Fälle wie beispielsweise besonders hoher oder geringer Aufwand, Vergleich, Abstand oder Nichteintreten verweisen die Richtlinien auf Art. 6 und 7 VKD (VBRS-Richtlinien S. 1). 5.2.4 Die je hälftige Einforderung des Kostenvorschusses bei beiden Parteien und die damit verbundene bernische Praxis deckt sich mit der späteren Kostenverteilung, 5 die erstinstanzlich in den meisten durch materielles Urteil abgeschlossenen Schei- dungsverfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO und damit nach gerichtli- chem Ermessen erfolgt (vgl. dazu BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff. mit Hinweisen; Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 81 vom 24. September 2013 E. V./1.3; ZK 18 107 vom 25. Juni 2018 E. 21.1, abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass das Gericht in Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren grundsätzlich von beiden Ehegatten einen hälftigen Kostenvorschuss verlangt (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehegatten bei umfassender Einigung eine andere Kostenvertei- lung vereinbart haben). Dieser entspricht in der Regel den mutmasslichen Ge- richtskosten und wird im Kanton Bern primär gestützt auf das Nettoeinkommen der Ehegatten gemäss VBRS-Richtlinien erhoben. 6 6. 6.1 Vorliegend stellt sich weiter die Frage, wie das Gericht bei einseitiger Nichtbezah- lung des Kostenvorschusses im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Be- gehren vorzugehen hat. 6.2 6.2.1 Wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Nach- frist anzusetzen. Wird der Vorschuss auch dann nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wenn der Vor- schuss zunächst von beiden Ehegatten je zur Hälfte eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem anderen Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintretensentscheid gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehegatte. Nachdem beide Ehegatten als klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO gelten, haben sie auch die Vorschusssäumnis gemeinsam zu tragen (BÄHLER, Dike-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 16 und N. 20 zu Art. 287 ZPO). Dadurch, dass dem «nichtsäumigen» Ehegatten die Gelegenheit gegeben wird, den Vorschuss des «säumigen» Ehegatten zu bezahlen, wird ihm die Weiter- führung des Verfahrens ermöglicht (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 287 ZPO). 6.2.2 Für das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren drängt sich dabei fol- gendes Vorgehen auf: Dem nichtzahlenden Ehegatten ist eine Nachfrist für die Bezahlung seines Anteils am Gerichtskostenvorschuss anzusetzen. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt ab- läuft, ist dem anderen Ehegatten Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen. Die Ehegatten sind auf die Folgen bei Nichtzahlung hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Erst wenn auch der andere Ehe- gatte den Vorschuss nicht leistet, ist ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu fällen. Mit dieser Vorgehensweise ist die gemeinsame Tragung der Vorschusssäumnis (vgl. E. 6.2.1 oben) verwirklicht. Möglich wäre etwa folgende Formulierung bei der Nachfristansetzung an den nichtzahlenden Ehegatten: «Wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf dieser Nachfrist nicht geleistet ist, wird das Ge- richt [dem anderen Ehegatten] Gelegenheit geben, seinerseits den verlangten Betrag vor- zuschiessen. Läuft auch jene Nachfrist ab, ohne dass ein Gerichtskostenvorschuss von insgesamt CHF [Betrag] geleistet ist, wird das Gericht auf das gemeinsame Scheidungsbe- gehren nicht eintreten.». 6.2.3 Der zahlende Ehegatte hat bis zum Ablauf der Nachfrist an den anderen Ehegatten keine Kenntnis von der Entscheidung des nichtzahlenden Ehegatten, also ob die- ser seinen Teil des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der gerichtlichen Nach- frist bezahlt hat oder nicht. Erst wenn er dies weiss, muss sich der zahlende Ehe- gatte entscheiden, ob er auch noch den fehlenden Teil des Gerichtskostenvor- schusses des anderen Ehegatten selbst bezahlen will. Gleich hat denn das Bun- desgericht bei einer anderen prozessualen Frage festgehalten, dass eine Partei erst nach Ausübung eines prozessualen Wahlrechts der Gegenpartei reagieren muss und nicht gleichzeitig und damit im Unwissen, welche Wahl die Gegenpartei tätigt (BGE 142 III 284 E. 4.2 S. 290). 7 6.2.4 Diese auf Scheidungsverfahren auf gemeinsame Begehren gemünzte grosszügige Regelung drängt sich aufgrund der besonderen und eigenständigen Natur dieser Verfahren auf (vgl. E. 5.2.1 oben). Denn Säumnisfolgen sollen nur so weit gehen, als es für ein geordnetes Verfahren erforderlich ist und es der Zweck verlangt (GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 14a zu Art. 147 ZPO). 6.3 Vorliegend hat das Regionalgericht der nichtzahlenden Berufungsbeklagten eine Nachfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt und im Unter- lassungsfall das Nichteintreten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren ange- droht. Dem Berufungskläger hat es gleichzeitig freigestellt, den verlangten Betrag seinerseits vorzuschiessen (pag. 59). Die Frage, ob das Regionalgericht mit dieser Formulierung auch den Berufungskläger auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat, kann offen bleiben (dafür spricht der Wortlaut, dagegen die systematische Stellung des Hinweises). Denn das Regionalgericht wäre ohnehin verpflichtet gewesen, dem Berufungskläger noch eine separate Nachfrist unter Hinweis auf die Säumnis- folgen anzusetzen. 6.4 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als begründet und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. 7. 7.1 Aufgrund der Gutheissung der Berufung müsste demnach das Verfahren grundsätzlich mit der Aufforderung, dem Berufungskläger erneut eine Frist zur Be- zahlung des fehlenden Kostenvorschusses anzusetzen, an das Regionalgericht zurückgewiesen werden. 7.2 7.2.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1.1 oben), handelt es sich bei Art. 98 ZPO um eine Kann-Bestimmung, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere bei Grenzfällen abgelehnter unentgeltlicher Rechtspflege Zurückhaltung bei der Erhe- bung von Kostenvorschüssen geboten ist. Wenn die klagende Partei bei der Beur- teilung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 Bst. a ZPO nur über einen geringfügigen Überschuss verfügt, so dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge knapp nicht erfüllt sind, sollte das Gericht nicht den gesamten Vorschuss ver- langen. Andernfalls wird ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordung, BBl 2006 7293; FANK- HAUSER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 4 zu Art. 287 ZPO, FANKHAUSER, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 287 ZPO). 7.2.2 Die Mittellosigkeit gemäss Art. 117 Bst. a ZPO ist zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, wenn die Partei mit ihrem monatli- chen Überschuss die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre, tilgen kann (vgl. dazu BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.). Da bei Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das Gericht den Kostenvorschuss einverlangt (al- lenfalls auf entsprechendes Gesuch ratenweise) und auch der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin einen Anwaltskostenvorschuss verlangen wird, würde dies 8 dazu führen, dass das Gerichtsverfahren bei weniger aufwändigen Prozessen erst nach einem Jahr und bei aufwändigeren Prozessen erst nach zwei Jahren an die Hand genommen werden könnte. Dass dies bei Scheidungsverfahren auf gemein- sames Begehren – wie auch im vorliegenden regionalgerichtlichen Verfahren – nicht zielführend ist, liegt auf der Hand (so auch BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, Band I, 2012, N. 126 zu Art. 118 ZPO mit Hin- weisen). Das Gericht ist deshalb bei der Erhebung eines Kostenvorschusses – auch ohne vorgängig abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege – nicht verpflichtet, mit der Fortsetzung des Verfahrens bis nach Eingang des Kostenvorschusses zuzuwarten (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). Es wird denn in der Lehre für Scheidungsverfah- ren auf gemeinsames Begehren darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich eine Ermessensfrage sei, ob die Anhörung der Ehegatten erst nach Leistung des Kos- tenvorschusses erfolgt (vgl. E. 5.1.1 oben). 7.3 7.3.1 Vorliegend reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teilei- nigung ein, wobei sie sich lediglich im Scheidungspunkt einig waren (pag. 9). Die Ehe blieb kinderlos und dauerte bis zum Zeitpunkt der vom Berufungskläger be- haupteten Trennung knapp sechs Jahre. Der Berufungskläger beantragte, es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, dass die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt zu betrachten seien und dass aufgrund seines geringfügigen Vorsorgeguthabens auf eine Teilung des- selben zu verzichten sei (pag. 1 ff.). Für das Obergericht liegt damit vorliegend der Abschluss einer umfassenden Scheidungsvereinbarung anlässlich des Anhörungstermins innerhalb kurzer Zeit auf der Hand. Dies haben denn auch beide Parteien oberinstanzlich zu erkennen gegeben, als das Obergericht abgeklärt hat, ob allenfalls oberinstanzlich eine Scheidung mit umfassender Einigung ausgesprochen werden könnte (vgl. pag. 97 und pag. 99). 7.3.2 Das Regionalgericht gewährte der Berufungsbeklagten am 31. Juli 2019 die unent- geltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Parteikosten, soweit diese CHF 1‘650.00 übersteigen. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit stellte das Regionalgericht bei der Berufungsbeklagten einen monatlichen Überschuss von CHF 214.00 fest. Da- mit sei sie in der Lage, den Prozess im Umfang von CHF 2‘500.00 selber zu finan- zieren, ohne ihr Vermögen anzugreifen (Verfahren CIV 19 2756, pag. 33 ff.). Mit dem monatlichen Überschuss von CHF 214.00 hätte die Berufungsbeklagte den Gerichtskostenvorschuss erst nach fünf Monaten vollständig bezahlen können. All- fällige ebenfalls zu leistende Vorschüsse an ihren Anwalt sind dabei noch nicht berücksichtigt. Bei einer solchen Ausgangslage und solchen Einzelfällen ist es nicht sachgerecht, das Verfahren erst nach vollständiger Bezahlung des Kosten- vorschusses fortzuführen und die Parteien erst dann zu einer Anhörung vorzula- den, zumal den Parteien während dieser Zeit der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt bliebe. 9 7.3.3 Im vorliegenden Einzelfall erscheint es aufgrund des Vorstehenden und mit Blick auf die bisherige Prozessleitung und Verfahrensdauer angezeigt, sich für den erst- instanzlichen Gerichtskostenvorschuss aus heutiger Sicht (Berufungsverfahren) ausnahmsweise an der Gebühr bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung zu orientieren. Bei einem Einkommen zwischen CHF 5‘000.00 bis 6‘000.00 beträgt diese CHF 1‘000.00 (vgl. E. 5.2.3 oben). 7.4 Indem der Berufungskläger seinen Anteil des vom Regionalgericht verlangten Ge- richtskostenvorschusses von CHF 1‘050.00 fristgerecht bezahlte (pag. 59), ist der Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten im vorlie- genden besonderen Einzelfall als geleistet zu betrachten. Eine Rückweisung an das Regionalgericht zur erneuten Fristansetzung an den Berufungskläger erübrigt sich damit. Das Regionalgericht hat das Verfahren gemäss Art. 286 ff. ZPO fortzu- setzen und die Parteien nun umgehend zur Anhörung vorzuladen. IV. 8. 8.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst ha- ben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung gilt nur für die Gerichtskosten, nicht aber für die Parteikosten (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). Die unterliegende Berufungsbeklagte vermag so den Kosten- folgen zu entgehen, wenn sie sich mit dem angefochtenen Entscheid, der an einem nicht auf Parteiantrag beruhenden Verfahrensmangel leidet, nicht identifiziert (BGE 139 III 475 E. 2.3 S. 478). 8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 2 ZPO erfüllt und werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 45 VKD), dem Kanton Bern auferlegt. 8.3 8.3.1 Nachdem Art. 107 Abs. 2 ZPO nur für die Gerichtskosten und nicht für die Partei- kosten gilt und keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt (beispielsweise wenn der Kanton selbst als unterliegende Prozesspartei gilt), ist die Berufungsbe- klagte antragsgemäss zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsver- fahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Ausrichtung ei- ner Parteientschädigung durch die Berufungsbeklagte an den Berufungskläger mag zwar auf den ersten Blick etwas stossend erscheinen, rechtfertigt sich aber auch mit Blick darauf, dass die Berufungsbeklagte durch ihr Verhalten zum angefochte- nen Entscheid beigetragen hat (vgl. E. 11.2 oben) und der Berufungskläger da- durch veranlasst war, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 8.3.2 Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers hat keine Kostennote eingereicht. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes 10 [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten- ersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei einem nicht vermögensrechtlichen Verfah- ren reicht der Honorarrahmen von CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 (Art. 5 Abs. 2 PKV). Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses sind vorlie- gend als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache erweist sich als durchschnittlich. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, für die Parteien- tschädigung vom unteren Bereich des Rahmentarifs auszugehen. Zu berücksichti- gen ist die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 7 PKV, wonach das oberinstanzliche Honorar höchstens bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 2 der PKV beträgt. Unter diesen Umständen ist die oberinstanzliche Parteientschädigung auf pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen. 8.3.3 Die Berufungsbeklagte ist folglich zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inklusi- ve Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. Januar 2020 (Verfahren CIV 19 1844) wird aufgehoben. Die Sache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen, damit das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortgesetzt wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Mühlethaler Bern, 26. Mai 2020 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Die Gerichtsschreiberin: Niederhauser i.V. Gerichtsschreiber Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache Scheidung) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bun- desgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Zwi- schenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12