2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. Sie werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern (unter solidarischer Haftbarkeit) CHF 750.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten. 4. Über die regionalgerichtlichen Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird mit der Hauptsache entschieden werden.