111 Abs. 2 ZPO). 6.3 Aufgrund des jeweils hälftigen Obsiegens der Parteien rechtfertigt es sich, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten des Berufungsverfahrens trägt. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6.4 Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so verlegt sie auch die erstinstanzlichen Prozesskosten neu (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend schlug das Regionalgericht die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zur Hauptsache. Diese Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden und wird von den Parteien auch nicht kritisiert.