Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Berufungsklägern und den Berufungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Sie werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern (unter solidarischer Haftbarkeit) CHF 750.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).