6. 6.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der anwaltlich vertretenen Berufungskläger erweist sich betreffend Feststellungsbegehren als unzulässig, geht es doch über den Streitgegenstand hinaus. Hingegen dringen die Berufungskläger mit ihren Begehren um Aufhebung