Diese Urkunden sind in Bezug auf Einkommen und Auslagen ihrer Mutter aussagekräftig. Das Vermögen der Mutter lässt sich diesen Urkunden indes nicht entnehmen. Ohne Kenntnis des Vermögens einer Person lässt sich nicht beurteilen, ob sie durch das Ausbleiben gewisser Einnahmen in eine finanzielle Notlage gerät. Damit haben die Berufungsbeklagten – entgegen der Erwägung des Regionalgerichts – nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Mutter ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.