5.7 5.7.1 Die Berufungsbeklagten brachten vor Regionalgericht vor, dass ihre Mutter (Nutzniesserin der vermieteten Liegenschaft) Auslagen von CHF 6'177.00 und Einkünfte (ohne Mieteinnahmen) von CHF 2'715.00 habe, weswegen sie auf die Mieteinnahmen angewiesen sei, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken (pag. 25). Zum Beweis dieser Behauptungen reichten die Berufungsbeklagten zwei Rechnungen betreffend Pensionskosten (Gesuchsbeilage 12), eine Rentenbescheinigung (Gesuchsbeilage 13) und die Krankenkassenpolice (Gesuchsbeilage 14) ihrer Mutter ein. Diese Urkunden sind in Bezug auf Einkommen und Auslagen ihrer Mutter aussagekräftig.