261 Abs. 1 ZPO verlangt für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, dass ein Anspruch der Gesuchsteller verletzt oder die Verletzung zu befürchten ist, aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und zudem zeitliche Dringlichkeit vorliegt (ungeschriebene Voraussetzung). In der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung wird deshalb mehrheitlich argumentiert, dass ein blosses Missverhältnis zwischen den hinterlegten Mietzinsen und den Ansprüchen des Mieters nicht genügt, um die hinterlegten Mietzinse oder Teile davon freizugeben.