So soll die Voraussetzung für das Funktionieren einer Vertragsbeziehung während des Gerichtsverfahrens geschaffen werden, wenn das Leistungsgleichgewicht gefährdet ist (Urteil des BGer 4C.35/2003 vom 3. Juni 2003 E. 2.4). 5.6.2 Das Urteil des Bundesgerichts 4C.35/2003 vom 3. Juni 2003 erging indes vor Inkrafttreten der Zivilprozessordnung und entsprechend ohne Berücksichtigung der in Art. 261 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme.