5.6 5.6.1 Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid aus dem Jahre 2003, die Vermieter könnten beim Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen und die Freigabe (eines Teils) der hinterlegten Mietzinse beantragen, wenn ein Missverhältnis zwischen diesen und den finanziellen Ansprüchen der Mieter bestehe. So soll die Voraussetzung für das Funktionieren einer Vertragsbeziehung während des Gerichtsverfahrens geschaffen werden, wenn das Leistungsgleichgewicht gefährdet ist (Urteil des BGer 4C.35/2003 vom 3. Juni 2003 E. 2.4).