6 damit grundsätzlich nicht missbräuchlich (ROY, in: Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, N. 11.7.5 mit historischer Auslegung in Fn. 234). 5.5.2 Den Berufungsklägern steht es damit zumindest dem Grundsatz nach zu, die gesamten Mietzinse zu hinterlegen. Entgegen der Argumentation der Berufungsbeklagten ist nicht zu beanstanden, dass die Berufungskläger die Hinterlegung als Druckmittel verwenden. Eine Hinterlegung, die über die (angeblichen) finanziellen Ansprüche der Berufungskläger hinausgeht, ist grundsätzlich zulässig.