5.5 5.5.1 Die Hinterlegung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung, indem sie den Mietern ein Druckmittel zur Durchsetzung ihres Mängelbeseitigungsanspruchs in die Hand gibt (BGE 146 III 63 E. 4.4.4 S. 68). Hinterlegungsfähig ist diesem Zweck entsprechend der gesamte Mietzins, unabhängig von der Schwere des Mangels, dessen Beseitigung verlangt wird. Art. 259g OR erlaubt den Mietern, die gesamten vertraglich vereinbarten, künftig fällig werdenden Leistungen den Vermietern vorzuenthalten, bis die bestehenden Mängel beseitigt sind (BGE 124 III 201 E. 2d S. 203 f.). Die Hinterlegung des gesamten Mietzinses ist