5.4 5.4.1 Die Berufungsbeklagten argumentieren, dass die Berufungskläger die Mietzinshinterlegung einzig als Druckmittel benutzen würden. Zwischen der Höhe des Hinterlegungsbetrags und den finanziellen Ansprüchen der Mieterschaft dürfe aber kein Missverhältnis bestehen (Ziff. III.1 f. der Berufungsantwort, pag. 62 f.). 5.4.2 Weiter erklären sie, dass die Mieteinnahmen an ihre Mutter, welche die Nutzniessung an der Liegenschaft habe, gingen. Ihre Mutter sei 95 Jahre alt und lebe seit Anfang März 2019 im Alters- und Pflegeheim. Pensions- und Krankenkassenkosten der Mutter würden rund CHF 6’177.00 pro Monat betragen.