5.3.3 Schliesslich bringen die Berufungskläger vor, dass jedenfalls ab 1. Oktober 2020 die Hinterlegung maximal auf 50 % des Mietzinses gekürzt werden dürfe. Eine entsprechende Klageänderung in der Hauptsache sei von ihnen am 23. Dezember 2020 vorgenommen worden (Ziff. IV.10 der Berufung, pag. 47).