Indem das Regionalgericht die Hinterlegung auf die maximale Haftungssumme beschränkt habe, habe es die Hinterlegung der Mietzinse von einem Druckmittel der Mieterschaft zu einer blossen Kaution für vertragliche Haftungsansprüche degradiert. Würde der Argumentation des Regionalgerichts gefolgt, wäre eine Reduktion der Hinterlegung stets möglich, wenn keine vollständige Mietzinsreduktion eingeklagt werde – was aber gerade nicht Sinn und Zweck von Art. 259g OR entspreche (Ziff. IV.1 ff. der Berufung, pag. 45).