5.3 5.3.1 Die Berufungskläger argumentieren, die Hinterlegung des Mietzinses diene der Verwirklichung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung und solle der Mieterschaft ein Druckmittel in die Hand geben – deshalb dürfe unabhängig von der Schwere des Mangels der ganze Mietzins hinterlegt werden (Ziff. IV.1 ff. der Berufung, pag. 45). Indem das Regionalgericht die Hinterlegung auf die maximale Haftungssumme beschränkt habe, habe es die Hinterlegung der Mietzinse von einem Druckmittel der Mieterschaft zu einer blossen Kaution für vertragliche Haftungsansprüche degradiert.