34 f.). Die Abwägung der Interessen der Parteien ergäbe, dass bloss eine Hinterlegung im Umfang der eingeklagten Mietzinsreduktion angemessen sei. Entsprechend entschied das Regionalgericht, dass vom bereits hinterlegten Mietzins CHF 6'916.65 vorsorglich an die Vermieterschaft auszubezahlen und dass die zukünftige Hinterlegung auf CHF 500.00 pro Monat zu beschränken sei (E. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 35).