Da sie grundsätzlich Anspruch auf die Mieteinnahmen habe, könne sie auch keine Ergänzungsleistungen beziehen. Weiter sei auch unklar, mit welcher Prozessdauer und damit mit welchem tatsächlichen hinterlegten Betrag zu rechnen sei. Damit habe die Vermieterschaft glaubhaft gemacht, dass ihr durch die übermässige Hinterlegung seit acht Monaten wie auch durch die zukünftige Hinterlegung der vollen Mietzinse ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 2 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 34 f.).