Es sei nämlich nicht der Zweck der Mietzinshinterlegung als Druckmittel, die Vermieterschaft während des Prozesses in finanzielle Bedrängnisse und so allenfalls zu nicht berechtigten Zugeständnissen zu bringen. Vorliegend habe die Vermieterschaft glaubhaft gemacht, dass ihre betagte Mutter – die die Nutzniesserin der Liegenschaft sei – durch die seit Monaten gänzlich fehlenden Einnahmen mehr und mehr in finanzielle Schieflage gerate. Da sie grundsätzlich Anspruch auf die Mieteinnahmen habe, könne sie auch keine Ergänzungsleistungen beziehen.