Das Regionalgericht erwog weiter, dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme die Glaubhaftmachung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils voraussetze. Wenn die Vermieterschaft sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinde, könne die Vorenthaltung der Mietzinse unangemessene Folgen bewirken. Es sei nämlich nicht der Zweck der Mietzinshinterlegung als Druckmittel, die Vermieterschaft während des Prozesses in finanzielle Bedrängnisse und so allenfalls zu nicht berechtigten Zugeständnissen zu bringen.