5. 5.1 Entstehen an der unbeweglichen Mietsache Mängel, welche die Mieterschaft weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird die Mieterschaft im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann sie den Mietzins hinterlegen (Art. 259a Abs. 2 Obligationenrecht [OR; SR 220]). Mit Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt (Art. 259g Abs. 2 OR).