BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 4.4 Die Berufungskläger beantragen unter anderem, dass festzustellen sei, dass sie berechtigt seien, weiterhin den gesamten zukünftigen Mietzins zu hinterlegen (pag. 44). Vor Regionalgericht haben sie jedoch lediglich die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt (pag. 29 f.). Das Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren geht damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus und die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren sind nicht erfüllt (Art. 317 Abs. 2 ZPO).