Dieser Periode kommt ebenfalls ein Streitwert zu. Vorliegend ist unklar, wie lange die Behebung der (angeblichen) Mängel dauern wird (zur [Nicht-]Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 2 ZPO in Bezug auf Mängel einer Mietsache siehe BISANG/KOUMBARAKIS, Schlichtungsverfahren und gerichtliches Verfahren in Mietsachen, SVIT – Schweizer Schriften zur Immobilienwirtschaft, 4. Aufl. 2018, N. 333). Da die Streitwertgrenze so oder anders überschritten und die Sache damit berufungsfähig ist, erübrigt sich jedoch eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung.