3 Die Berufungskläger haben die Mietzinse (CHF 2'500.00) von Mai 2020 bis Dezember 2020 hinterlegt (E. 3 des angefochtenen Entscheids, pag. 34). Die Berufungsbeklagten beantragten, ihnen seien vorsorglich CHF 2'000.00 pro Monat herauszugeben. Der Streitwert für diese Periode beträgt damit CHF 16'000.00. Weiter ist Streitgegenstand die Beschränkung der Hinterlegung auf CHF 500.00 pro Monat ab Massnahmenentscheid. Dieser Periode kommt ebenfalls ein Streitwert zu.