4. 4.1 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Angelegenheit ist berufungsfähig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).