3. 3.1 Gegen den Massnahmenentscheid vom 16. Dezember 2020 haben die Berufungskläger am 23. Dezember 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben (pag. 43 ff.). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und die Feststellung, dass sie weiterhin berechtigt seien, den gesamten zukünftigen Mietzins zu hinterlegen. Weiter beantragen sie, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.