Zugleich stellten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, von den durch die Berufungskläger hinterlegten Mietzinsen einen Anteil von CHF 2'000.00 pro Monat an sie herauszugeben. Weiter sei die Hinterlegung der ab dem gerichtlichen Entscheid fälligen