Schliesslich seien die Berufungsbeklagten zu verurteilen, zu viel bezahlte Mietzinse zu erstatten und das Mietzinssperrkonto bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland sei entsprechend aufzuteilen (pag. 1 ff.). 2.2 Mit Klageantwort vom 6. November 2020 beantragten die Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage und die Anweisung an die Schlichtungsbehörde, die hinterlegten Mietzinse an sie herauszugeben (pag. 17 ff.). Zugleich stellten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen.