261 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber genügt ein blosses Missverhältnis zwischen den hinterlegten Mietzinsen und den finanziellen Ansprüchen der Mieter nicht (E. 5.6). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Berufungskläger 1) und B.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) haben von D.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1), E.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und F.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte 3) ein Einfamilienhaus gemietet.