Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 593 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. August 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Bettler und Oberge- richtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte 1. A.________ 2. B.________ Kläger/Gesuchsgegner/Berufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen 1. D.________ 2. E.________ 3. F.________ Beklagte/Gesuchstellerinnen/Berufungsbeklagte alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Gegenstand vorsorgliche Massnahme in Mietangelegenheit Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2021 (CIV 20 4979) Regeste: Art. 259a Abs. 2 OR; Umfang der Hinterlegung des Mietzinses Die Hinterlegung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung, indem sie den Mietern einer unbeweglichen Sache ein Druckmittel zur Durchsetzung ihres Män- gelbeseitigungsanspruchs in die Hand gibt. Hinterlegungsfähig ist diesem Zweck entspre- chend der gesamte Mietzins, unabhängig von der Schwere des Mangels, dessen Beseiti- gung verlangt wird (E. 5.5.1). Art. 261 Abs. 1 ZPO; Vorsorgliche Massnahme bei hinterlegtem Mietzins Bei Hinterlegung der Mietzinse kann die Vermieterschaft ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen und so die Freigabe (eines Teils) der hinterlegten Mietzinse und/oder die Begrenzung des zukünftig maximal hinterlegbaren Betrags beantragen. Der Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahmen setzt voraus, dass ein Anspruch der Gesuch- steller verletzt oder die Verletzung zu befürchten ist, aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und zudem zeitliche Dringlichkeit vorliegt (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber genügt ein blosses Missverhältnis zwischen den hinterlegten Mietzinsen und den finanziellen Ansprüchen der Mieter nicht (E. 5.6). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Berufungskläger 1) und B.________ (nachfolgend Beru- fungsklägerin 2) haben von D.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1), E.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und F.________ (nachfolgend Be- rufungsbeklagte 3) ein Einfamilienhaus gemietet. 2. 2.1 Am 31. August 2020 haben die Berufungskläger beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland Klage gegen die Berufungsbeklagten erhoben. Sie beantragten, die Beru- fungsbeklagten seien zu verurteilen, mehrere Mängel zu beheben. Weiter sei der Nettomietzins ab dem 23. September 2019 bis zum 30. April 2020 um 50 % und seit dem 1. Mai 2020 bis zur vollständigen Behebung des Mangels um 20 % herab- zusetzen. Schliesslich seien die Berufungsbeklagten zu verurteilen, zu viel bezahlte Mietzinse zu erstatten und das Mietzinssperrkonto bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland sei entsprechend aufzuteilen (pag. 1 ff.). 2.2 Mit Klageantwort vom 6. November 2020 beantragten die Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage und die Anweisung an die Schlichtungsbehörde, die hinter- legten Mietzinse an sie herauszugeben (pag. 17 ff.). Zugleich stellten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche Massnah- men. Die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, von den durch die Berufungskläger hinterlegten Mietzinsen einen Anteil von CHF 2'000.00 pro Monat an sie herauszu- geben. Weiter sei die Hinterlegung der ab dem gerichtlichen Entscheid fälligen 2 Mietzinsen für die Dauer des Verfahrens auf CHF 500.00 pro Monat zu beschrän- ken. Die Kosten des Massnahmeverfahrens seien zur Hauptsache zu schlagen. 2.3 Mit Gesuchsantwort vom 23. November 2020 beantragten die Berufungskläger die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (pag. 29 f.). 2.4 Das Regionalgericht hiess das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 16. De- zember 2020 teilweise gut. Es entschied, dass von den bisher hinterlegten Mietzin- sen den Berufungsbeklagten während hängigem Hauptverfahren CHF 6'916.65 auszubezahlen sind und sprach eine entsprechende Anweisung an die Schlich- tungsbehörde aus. Den zukünftigen Hinterlegungsbetrag beschränkte das Regio- nalgericht ab Fälligkeit Ende Dezember 2020 auf CHF 500.00 pro Monat. Die Pro- zesskosten des Massnahmeverfahrens schlug das Regionalgericht zur Hauptsache (pag. 33 ff.). 3. 3.1 Gegen den Massnahmenentscheid vom 16. Dezember 2020 haben die Berufungs- kläger am 23. Dezember 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erho- ben (pag. 43 ff.). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und die Feststellung, dass sie weiterhin berechtigt seien, den gesamten zukünftigen Mietzins zu hinterlegen. Weiter beantragen sie, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3.2 Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2021 beantragten die Berufungsbeklagten die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (pag. 60 ff.). 3.3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das Obergericht das Gesuch um auf- schiebende Wirkung ab (pag. 68 f.). 3.4 Am 11. Februar 2021 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung im Hauptverfahren statt (pag. 82 ff.). 3.5 Auf Begehren der Parteien (pag. 95 und 99) sistierte das Obergericht das Beru- fungsverfahren mit Verfügung vom 16. April 2021 (pag. 104 f.). 3.6 Auf Mitteilung der Parteien hin, wonach die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien (pag. 113 und 115), setzte das Obergericht das Berufungsverfahren mit Ver- fügung vom 7. Juli 2021 fort und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 117 f.). II. 4. 4.1 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme in einer vermögensrechtlichen An- gelegenheit. Die Angelegenheit ist berufungsfähig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3 Die Berufungskläger haben die Mietzinse (CHF 2'500.00) von Mai 2020 bis De- zember 2020 hinterlegt (E. 3 des angefochtenen Entscheids, pag. 34). Die Beru- fungsbeklagten beantragten, ihnen seien vorsorglich CHF 2'000.00 pro Monat her- auszugeben. Der Streitwert für diese Periode beträgt damit CHF 16'000.00. Weiter ist Streitgegenstand die Beschränkung der Hinterlegung auf CHF 500.00 pro Monat ab Massnahmenentscheid. Dieser Periode kommt ebenfalls ein Streit- wert zu. Vorliegend ist unklar, wie lange die Behebung der (angeblichen) Mängel dauern wird (zur [Nicht-]Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 2 ZPO in Bezug auf Män- gel einer Mietsache siehe BISANG/KOUMBARAKIS, Schlichtungsverfahren und ge- richtliches Verfahren in Mietsachen, SVIT – Schweizer Schriften zur Immobilien- wirtschaft, 4. Aufl. 2018, N. 333). Da die Streitwertgrenze so oder anders über- schritten und die Sache damit berufungsfähig ist, erübrigt sich jedoch eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung. 4.2 Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der mit Berufung weiterge- zogenen Streitigkeiten zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 4.4 Die Berufungskläger beantragen unter anderem, dass festzustellen sei, dass sie berechtigt seien, weiterhin den gesamten zukünftigen Mietzins zu hinterlegen (pag. 44). Vor Regionalgericht haben sie jedoch lediglich die Abweisung des Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt (pag. 29 f.). Das Feststellungsbe- gehren im Berufungsverfahren geht damit über den Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens hinaus und die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren sind nicht erfüllt (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Auf das Feststellungs- begehren wird nicht eingetreten. 4.5 Im Übrigen tritt das Obergericht auf die Berufung ein. III. 5. 5.1 Entstehen an der unbeweglichen Mietsache Mängel, welche die Mieterschaft weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird die Mieter- schaft im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann sie den Mietzins hinterlegen (Art. 259a Abs. 2 Obligationenrecht [OR; SR 220]). Mit Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt (Art. 259g Abs. 2 OR). 5.2 5.2.1 Das Regionalgericht erwog, dass die Vermieterschaft während hängigen Hinterle- gungsstreits die Herausgabe eines Teils des hinterlegten Mietzinses und die Be- schränkung der zukünftigen Hinterlegung mittels vorsorglicher Massnahme verlan- gen könne. Die Herausgabe und Beschränkung setze voraus, dass zwischen den 4 hinterlegten Mietzinsen und den Mängelbeseitigungskosten und allenfalls zusätzli- chen finanziellen Ansprüchen der Mieter ein Missverhältnis bestehe. Bei vollständi- ger Gutheissung der Klage der Berufungskläger hätten sie – nebst dem Anspruch auf Mängelbehebung – für die Zeit vom 23. September bis Dezember 2020 An- spruch auf Ausbezahlung von CHF 13'083.35. Da sie indes Mietzinse von insge- samt CHF 20'000.00 hinterlegt hätten, bestünde ein Missverhältnis zu Lasten der Vermieterschaft im Umfang von CHF 6'916.65. Weiter bestehe in den zukünftigen Monaten (d.h. ab Januar 2021) ein Missverhältnis von CHF 2'000.00 pro Monat (E. 1 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 33 f.). 5.2.2 Das Regionalgericht erwog weiter, dass die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme die Glaubhaftmachung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils voraussetze. Wenn die Vermieterschaft sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinde, könne die Vorenthaltung der Mietzinse unangemes- sene Folgen bewirken. Es sei nämlich nicht der Zweck der Mietzinshinterlegung als Druckmittel, die Vermieterschaft während des Prozesses in finanzielle Bedrängnis- se und so allenfalls zu nicht berechtigten Zugeständnissen zu bringen. Vorliegend habe die Vermieterschaft glaubhaft gemacht, dass ihre betagte Mutter – die die Nutzniesserin der Liegenschaft sei – durch die seit Monaten gänzlich feh- lenden Einnahmen mehr und mehr in finanzielle Schieflage gerate. Da sie grundsätzlich Anspruch auf die Mieteinnahmen habe, könne sie auch keine Ergän- zungsleistungen beziehen. Weiter sei auch unklar, mit welcher Prozessdauer und damit mit welchem tatsächlichen hinterlegten Betrag zu rechnen sei. Damit habe die Vermieterschaft glaubhaft gemacht, dass ihr durch die übermässige Hinterle- gung seit acht Monaten wie auch durch die zukünftige Hinterlegung der vollen Mietzinse ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 2 ff. des angefochte- nen Entscheids, pag. 34 f.). Die Abwägung der Interessen der Parteien ergäbe, dass bloss eine Hinterlegung im Umfang der eingeklagten Mietzinsreduktion angemessen sei. Entsprechend entschied das Regionalgericht, dass vom bereits hinterlegten Mietzins CHF 6'916.65 vorsorglich an die Vermieterschaft auszubezahlen und dass die zukünftige Hinterlegung auf CHF 500.00 pro Monat zu beschränken sei (E. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 35). 5.3 5.3.1 Die Berufungskläger argumentieren, die Hinterlegung des Mietzinses diene der Verwirklichung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung und solle der Mieterschaft ein Druckmittel in die Hand geben – deshalb dürfe unabhängig von der Schwere des Mangels der ganze Mietzins hinterlegt werden (Ziff. IV.1 ff. der Berufung, pag. 45). Indem das Regionalgericht die Hinterlegung auf die maximale Haftungs- summe beschränkt habe, habe es die Hinterlegung der Mietzinse von einem Druckmittel der Mieterschaft zu einer blossen Kaution für vertragliche Haftungsan- sprüche degradiert. Würde der Argumentation des Regionalgerichts gefolgt, wäre eine Reduktion der Hinterlegung stets möglich, wenn keine vollständige Mietzins- reduktion eingeklagt werde – was aber gerade nicht Sinn und Zweck von Art. 259g OR entspreche (Ziff. IV.1 ff. der Berufung, pag. 45). 5 5.3.2 Die Berufungskläger bringen weiter vor, dass eine vorsorgliche Massnahme vor- aussetze, dass den Gesuchstellerinnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und eine Hauptsachenprognose zu ihren Gunsten ausfalle. Die Be- rufungsbeklagten würden behaupten, dass ihre Mutter auf die Mieteinnahmen an- gewiesen sei. Als Beweismittel hätten sie aber nur die Rentenbescheinigung der Mutter und ihre Betreuungskosten vorgelegt. Daraus lasse sich die finanzielle Si- tuation der Mutter nicht eruieren und der nicht leicht wiedergutzumachende Nach- teil sei nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei nicht die Mutter der Berufungsbeklagten, sondern die Berufungsbeklag- ten als Vermieterinnen aufgetreten. Massgeblich sei damit, ob den Berufungsbe- klagten selber – und nicht einer Dritten – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Berufungsbeklagten hätten indes ihre eigenen finanziellen Si- tuationen nicht offengelegt und sie hätten auch nicht dargelegt, dass ihnen die al- lenfalls notwendige finanzielle Unterstützung ihrer Mutter nicht möglich sei (Ziff. IV.6 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 46 f.). 5.3.3 Schliesslich bringen die Berufungskläger vor, dass jedenfalls ab 1. Oktober 2020 die Hinterlegung maximal auf 50 % des Mietzinses gekürzt werden dürfe. Eine ent- sprechende Klageänderung in der Hauptsache sei von ihnen am 23. Dezember 2020 vorgenommen worden (Ziff. IV.10 der Berufung, pag. 47). 5.4 5.4.1 Die Berufungsbeklagten argumentieren, dass die Berufungskläger die Mietzinshin- terlegung einzig als Druckmittel benutzen würden. Zwischen der Höhe des Hinter- legungsbetrags und den finanziellen Ansprüchen der Mieterschaft dürfe aber kein Missverhältnis bestehen (Ziff. III.1 f. der Berufungsantwort, pag. 62 f.). 5.4.2 Weiter erklären sie, dass die Mieteinnahmen an ihre Mutter, welche die Nutznies- sung an der Liegenschaft habe, gingen. Ihre Mutter sei 95 Jahre alt und lebe seit Anfang März 2019 im Alters- und Pflegeheim. Pensions- und Krankenkassenkosten der Mutter würden rund CHF 6’177.00 pro Monat betragen. Dem stünden – neben den Mieteinnahmen – lediglich AHV-Rente und Hilflosenentschädigung von insge- samt CHF 2'715.00 pro Monat gegenüber. Ohne die Mieteinnahmen müsse die Mutter von den Berufungsbeklagten unterstützt werden. Dazu seien diese aber nicht in der Lage. Keine der Berufungsbeklagten sei vermögend. Der Mutter als Nutzniesserin der Liegenschaft und faktische Vermieterin drohe demnach ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Ziff. III.3 f. der Berufungsantwort, pag. 63 f.). 5.5 5.5.1 Die Hinterlegung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung, indem sie den Mietern ein Druckmittel zur Durchsetzung ihres Mängelbeseiti- gungsanspruchs in die Hand gibt (BGE 146 III 63 E. 4.4.4 S. 68). Hinterlegungs- fähig ist diesem Zweck entsprechend der gesamte Mietzins, unabhängig von der Schwere des Mangels, dessen Beseitigung verlangt wird. Art. 259g OR erlaubt den Mietern, die gesamten vertraglich vereinbarten, künftig fällig werdenden Leistungen den Vermietern vorzuenthalten, bis die bestehenden Mängel beseitigt sind (BGE 124 III 201 E. 2d S. 203 f.). Die Hinterlegung des gesamten Mietzinses ist 6 damit grundsätzlich nicht missbräuchlich (ROY, in: Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, N. 11.7.5 mit historischer Auslegung in Fn. 234). 5.5.2 Den Berufungsklägern steht es damit zumindest dem Grundsatz nach zu, die ge- samten Mietzinse zu hinterlegen. Entgegen der Argumentation der Berufungsbe- klagten ist nicht zu beanstanden, dass die Berufungskläger die Hinterlegung als Druckmittel verwenden. Eine Hinterlegung, die über die (angeblichen) finanziellen Ansprüche der Berufungskläger hinausgeht, ist grundsätzlich zulässig. 5.6 5.6.1 Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid aus dem Jahre 2003, die Vermieter könnten beim Gericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen und die Freigabe (eines Teils) der hinterlegten Mietzinse beantragen, wenn ein Missver- hältnis zwischen diesen und den finanziellen Ansprüchen der Mieter bestehe. So soll die Voraussetzung für das Funktionieren einer Vertragsbeziehung während des Gerichtsverfahrens geschaffen werden, wenn das Leistungsgleichgewicht gefähr- det ist (Urteil des BGer 4C.35/2003 vom 3. Juni 2003 E. 2.4). 5.6.2 Das Urteil des Bundesgerichts 4C.35/2003 vom 3. Juni 2003 erging indes vor In- krafttreten der Zivilprozessordnung und entsprechend ohne Berücksichtigung der in Art. 261 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorgli- chen Massnahme. Art. 261 Abs. 1 ZPO verlangt für den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen, dass ein Anspruch der Gesuchsteller verletzt oder die Verletzung zu be- fürchten ist, aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und zudem zeitliche Dringlichkeit vorliegt (ungeschriebene Voraussetzung). In der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung wird deshalb mehrheitlich argu- mentiert, dass ein blosses Missverhältnis zwischen den hinterlegten Mietzinsen und den Ansprüchen des Mieters nicht genügt, um die hinterlegten Mietzinse oder Teile davon freizugeben. Notwendig sei, dass die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind (Entscheid des Obergerichts Zürich MG160005-L vom 25. April 2017 E. 3.2.3, mit ausführlicher Herleitung [publ. in Zürcher Mietrechtspraxis, 2017]; FRESE/KOBEL, Vorsorgliche Massnahmen im Mietrecht, mietrechtspraxis/mp 2016, S. 114; WEBER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 2b; ROY, a.a.O., N. 11.7.8.3, Fn. 267; BYRDE, Vorsorgliche Massnahmen im Mietrecht: Eine Untersuchung der neueren Recht- sprechung, mietrechtspraxis/mp 2006, S. 255 ff., wobei die Autorin die Ansicht ver- tritt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiere bedauerlicherweise in eine andere Richtung; abweichend TSCHUDI, in: SVIT Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 259h OR [Missverhältnis und nicht wieder- gutzumachender Nachteil verlangt]; HULLIGER/HEINRICH, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 259g-i OR [Missverhältnis, wel- ches das Gleichgewicht stört, verlangt]). 5.6.3 Entsprechend der geschilderten herrschenden Lehre ist die Beschränkung der hin- terlegten Mietzinse nur dann gutzuheissen, wenn den Vermietern eine positive Hauptsachenprognose auszustellen ist, ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil droht und Dringlichkeit besteht. Dies einerseits, weil es dem Mieter grundsätzlich gestattet ist, unabhängig von der Schwere des Mangels den gesam- 7 ten Mietzins zu hinterlegen, weswegen ein Missverhältnis zwischen dem Ausmass der Mängel und dem hinterlegten Mietzins für sich alleine keine vorsorglichen Massnahmen rechtfertigt. Andererseits, weil Art. 261 Abs. 1 ZPO die (drohende) Verletzung eines Anspruchs der Gesuchsteller, einen drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil sowie Dringlichkeit verlangt. Es gibt keine Rechtsgrund- lage, um vorliegend in Abweichung von Art. 261 Abs. 1 ZPO eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen. 5.7 5.7.1 Die Berufungsbeklagten brachten vor Regionalgericht vor, dass ihre Mutter (Nutz- niesserin der vermieteten Liegenschaft) Auslagen von CHF 6'177.00 und Einkünfte (ohne Mieteinnahmen) von CHF 2'715.00 habe, weswegen sie auf die Mieteinnah- men angewiesen sei, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken (pag. 25). Zum Beweis dieser Behauptungen reichten die Berufungsbeklagten zwei Rech- nungen betreffend Pensionskosten (Gesuchsbeilage 12), eine Rentenbescheini- gung (Gesuchsbeilage 13) und die Krankenkassenpolice (Gesuchsbeilage 14) ihrer Mutter ein. Diese Urkunden sind in Bezug auf Einkommen und Auslagen ihrer Mut- ter aussagekräftig. Das Vermögen der Mutter lässt sich diesen Urkunden indes nicht entnehmen. Ohne Kenntnis des Vermögens einer Person lässt sich nicht be- urteilen, ob sie durch das Ausbleiben gewisser Einnahmen in eine finanzielle Not- lage gerät. Damit haben die Berufungsbeklagten – entgegen der Erwägung des Regionalgerichts – nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Mutter ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil droht. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Im Übrigen ist sehr zweifelhaft, ob ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil einer Drittperson überhaupt eine vorsorgliche Massnahme rechtfertigen kann. In- dem die Berufungsbeklagten auf die finanzielle Situation ihrer Mutter verweisen, machen sie bloss eine Art indirekten Nachteil geltend. Diese Frage kann indes vor- liegend offen bleiben. 5.7.2 Die Berufungsbeklagten äusserten sich vor Regionalgericht zudem auch nicht wei- ter zur zeitlichen Dringlichkeit. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. 5.8 Der angefochtene Entscheid CIV 20 4979 vom 16. Dezember 2020 wird aufgeho- ben und das Gesuch der Berufungsbeklagten um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. IV. 6. 6.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der anwaltlich vertretenen Berufungskläger erweist sich betreffend Feststellungsbegehren als unzulässig, geht es doch über den Streitgegenstand hinaus. Hingegen dringen die Berufungskläger mit ihren Begehren um Aufhebung 8 des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und die Feststellung der Rechtmässigkeit der zukünftigen Hinterlegung der Miet- zinse sind vorliegend als gleichwertig zu beurteilen. Dies auch deshalb, weil dem Feststellungsbegehren mangels Kenntnis der Dauer des Hauptverfahrens kein ge- nauer Streitwert beigemessen werden kann. 6.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 44 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Berufungs- klägern und den Berufungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidari- scher Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Sie werden mit dem von den Berufungsklä- gern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern (unter solidarischer Haftbarkeit) CHF 750.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.3 Aufgrund des jeweils hälftigen Obsiegens der Parteien rechtfertigt es sich, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten des Berufungsverfahrens trägt. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6.4 Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so verlegt sie auch die erstin- stanzlichen Prozesskosten neu (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend schlug das Regionalgericht die Prozesskosten des Massnahmeverfah- rens zur Hauptsache. Diese Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden und wird von den Parteien auch nicht kritisiert. Über die regionalgerichtlichen Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmever- fahrens wird mit der Hauptsache entscheiden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Ent- scheid CIV 20 4979 vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben und das Gesuch der Berufungsbeklagten um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Par- teien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. Sie werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern (unter solida- rischer Haftbarkeit) CHF 750.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten. 4. Über die regionalgerichtlichen Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfah- rens wird mit der Hauptsache entschieden werden. 5. Zu eröffnen: - den Berufungsklägern, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (zweifach) - den Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt G.________ (dreifach) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Schwendener Bern, 13. August 2021 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Überdies kann gegenüber Entscheiden, welche vor- sorgliche Massnahmen betreffen, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 15'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10