5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden den Parteien je zur Hälfte (demnach CHF 750.00) zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht vorläufig zulasten des Kantons Bern. Sie ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dem Berufungsbeklagten wird für seinen Anteil separat Rechnung gestellt. 6. Für den Entscheid über das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 586 / ZK 20 584) werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens.