2.2. Ziff. 4 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 wird wie folgt abgeändert: Die Aufgaben der Beistandsperson lauten wie folgt: c) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, d) insbesondere: - eine kinderpsychologische Begleitung von E.________ sicherzustellen; - die Modalitäten der begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.________ zu regeln; - die begleiteten Besuche zwischen der Berufungsklägerin und E.__