1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 sowie Ziff. 6 bis und mit Ziff. 10 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung wird teilweise gutheissen. 2.1. Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2020 wird wie folgt abgeändert: Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsklägerin sowie E.________ wird neu und bis auf weiteres wie folgt geregelt: a) Es finden einmal wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden bei der J.________ in H.________ statt. b) Unbegleitete Besuche finden vorderhand nicht statt.