Rechtsanwalt B.________ macht kein volles Honorar geltend, weshalb auf die Festlegung eines nachforderbaren Betrags praxisgemäss verzichtet wird. Die Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird demnach in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 EAV wie folgt bestimmt: