BSG 168.811]). Weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, beträgt der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV im erstinstanzlichen Verfahren CHF 120.00 bis CHF 7'080.00 (30-60% des Honorars gemäss Abs. 2). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% davon, soweit es vom bisherigen Anwalt geführt wurde (Art. 7 PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG).