12.2 12.2.1 Es bleibt damit das amtliche Honorar des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin festzusetzen. 12.2.2 Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).