12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. Ziff. 11.2 hiervor). Jede Partei trägt folglich ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens – bei der Berufungsklägerin unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.