In inhaltlicher Hinsicht opponiert der Berufungsbeklagte unter Vorbehalt eines verbesserten Gesundheitszustands der Berufungsklägerin denn auch nicht gegen den Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs (pag. 474). Die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten ist folglich angemessen. 11.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 45 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12])