Die Gründe für die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids liegen folglich im Wesentlichen bei der Berufungsklägerin selbst. Allerdings führt auch die von der Vorinstanz getroffene unzulässige Kompetenzzuteilung an die Beiständin zur teilweisen Gutheissung der Berufung. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage erscheint es unbillig, die Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen, auch wenn er mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung nicht durchdringt. In inhaltlicher Hinsicht opponiert