Denn der vorliegend angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2020 erwies sich mit Blick auf das Gesagte zumindest anfänglich als richtig. Erst die nun veränderten Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids – die Verbesserung des psychischen Zustands der Berufungsklägerin und deren aktuelle Behandlung – lassen eine andere Beurteilung des persönlichen Verkehrs zu. Die Gründe für die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids liegen folglich im Wesentlichen bei der Berufungsklägerin selbst.