Im Ergebnis werden jedoch sogar mehr begleitete Besuchsstunden angeordnet (wöchentlich begleitete Besuche von dreieinhalb Stunden, ausmachend monatlich rund 14 Stunden), weshalb sie oberinstanzlich grundsätzlich obsiegt. Allerdings erachtet es die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung vorliegend als sachgerecht, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen und sie ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen. Denn der vorliegend angefochtene Entscheid vom 26. Juni 2020 erwies sich mit Blick auf das Gesagte zumindest anfänglich als richtig.