11.2 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung – grundsätzlich auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen jedoch abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Bst. f ZPO).