Die Berufung kann ferner nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden und die Berufungsklägerin ist auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 10.4 Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 20 584) ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Ihr ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 16 V.